Urteilsfähigkeit
Bürgerrechte und Pflichten
Art. 16 ZGB
- -16
- 16+
- 18+
Du giltst als urteilsfähig, wenn du die Konsequenzen deines Handelns begreifst und fähig bist, dich entsprechend, also «vernunftgemäss» zu verhalten (Art. 16 ZGB).
Ab welchem Alter jemand urteilsfähig ist, gibt das Gesetz nicht vor.
Es ist möglich, dass eine Person nur teilweise urteilsfähig ist, im Hinblick auf bestimmte Handlungen aber urteilsunfähig.

Weitere Rechte & Pflichten
Bürgerrechte und Pflichten
Militärdienst
Art. 59 BV
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- 16+
- 18+
Nachtleben
Polizeiliche Einvernahme und Aussageverweigerung
Art. 13 JStPO / Art. 113 StPO / Art. 163 StPO
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- 16+
- 18+
Bürgerrechte und Pflichten
Wahlrecht und Stimmrecht
Art. 136 BV
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- 18+
Bürgerrechte und Pflichten
Zivilschutz
Art. 29 ff. BZG
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- 16+
- 18+

