Urteilsfähigkeit
Bürgerrechte und Pflichten
Art. 16 ZGB
- -16
- 16+
- 18+
Du giltst als urteilsfähig, wenn du die Konsequenzen deines Handelns begreifst und fähig bist, dich entsprechend, also «vernunftgemäss» zu verhalten (Art. 16 ZGB).
Ab welchem Alter jemand urteilsfähig ist, gibt das Gesetz nicht vor.
Es ist möglich, dass eine Person nur teilweise urteilsfähig ist, im Hinblick auf bestimmte Handlungen aber urteilsunfähig.


