Diskriminierung
Art. 8 BV / Art. 261bis StGB / Art. 3 GlG
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Diskriminierung
Alle Menschen sind vor dem Schweizerischen Gesetz gleich.
Niemand darf aufgrund folgender Eigenschaften diskriminiert werden: Herkunft, Ethnie, Geschlecht, Alter, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse oder politische Überzeugung oder Beeinträchtigung (Art. 8 BV).
Wer gegen eine Person oder eine Gruppe aufgrund ihrer Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung Hass verbreitet oder zu Diskriminierung aufruft oder Ideologien zu deren Abwertung verbreitet, macht sich strafbar (Art. 261bis StGB).
Gleichstellung Arbeit
Alle Geschlechter haben das Recht auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. (Art. 8 BV und Art.3 GlG).

Weitere Rechte & Pflichten
Arbeit und Bildung
Kündigung / Lehrabbruch
Art. 335 OR / Art. 346 OR
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Arbeit und Bildung
Kleidungsvorschriften Arbeitsplatz
Art. 321d OR / Art. 328 OR / Art. 27 ArGV3
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Arbeit und Bildung
Schule: Eltern
Art. 96 VSG / Art. 97 VSG
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Arbeit und Bildung
Stipendien
StipG Kanton St. Gallen
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