Ausgang öffentlicher Raum
Nachtleben
Art. 29 PG
- -16
- 16+
- 18+
Da öffentliche Plätze allen zur Verfügung stehen, darf die Polizei dich wegweisen, wenn du andere durch Lärm, Verschmutzung, Alkoholkonsum oder Gewalt störst (Art. 29 PG).

Art. 29 PG
Da öffentliche Plätze allen zur Verfügung stehen, darf die Polizei dich wegweisen, wenn du andere durch Lärm, Verschmutzung, Alkoholkonsum oder Gewalt störst (Art. 29 PG).

