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Polizeiliche Einvernahme und Aussageverweigerung

NachtlebenBürgerrechte und Pflichten

Art. 13 JStPO / Art. 113 StPO / Art. 163 StPO

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Einvernahme durch die Polizei

Eine polizeiliche Einvernahme bedeutet, dass du auf dem Polizeiposten Fragen zu deiner Person und zu einem Vorfall beantworten musst, wobei deine Antworten protokolliert werden. Der Ablauf unterscheidet sich je nach dem, ob du als Täter:in, Zeug:in oder Geschädigte:r zur Einvernahme vorgeladen wirst. 

Wenn du minderjährig bist und eines Vergehens oder Verbrechens beschuldigt wirst, darfst du bei der Einvernahme und während es gesamten Verfahrens eine Vertrauensperson bei dir haben (Art. 13 JStPO). 

Aussageverweigerungsrecht und Zeugnispflicht

Wenn du oder eine dir nahestehende Person einer Straftat beschuldigt wird, musst du keine Aussage machen und nicht im Strafverfahren mitmachen (Art. 113 StPO). 

Als Zeug:in einer Straftat (älter als 15 Jahre und urteilsfähig) bist du verpflichtet, auf die Fragen der Polizei mit der Wahrheit zu antworten (Art. 163 StPO).  

Gericht
Bild: Unsplash
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