Schwangerschaftsabbruch / Abtreibung
Gesundheit
Art. 118 StGB / Art. 119 StGB / Art. 120c StGB
- -16
- 16+
- 18+
Ein Schwangerschaftsabbruch (Abtreibung) ist bis Abschluss der 12. Schwangerschaftswoche erlaubt (Art. 119 Abs. 2 StGB).
Ab der 13. Schwangerschaftswoche ist ein Schwangerschaftsabbruch nur noch dann erlaubt, wenn eine ärztliche Beurteilung dafür spricht (Art. 119 Abs. 1 StGB).
Die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch liegt ausschliesslich bei der urteilsfähigen schwangeren Person selbst - auch bei Minderjährigkeit (Art. 118 StGB).
Eine schwangere Person unter 16 Jahren muss bei einem Schwangerschaftsabbruch zusätzlich zur ärztlichen Beratung eine auf Jugendliche spezialisierte Beratungsstelle aufsuchen (Art. 120c StGB).


